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Verwertungsbegehren

In welchen Betreibungen ist ein Verwertungsbegehren notwendig?

Ist ausschliesslich Lohn oder Verdienst gepfändet, so wird im Kanton Thurgau auf ein Verwertungsbegehren verzichtet. Falls innerhalb des Lohnpfändungsjahres keine oder keine volle Deckung der Forderung erfolgt, so stellt das Betreibungsamt für den nicht gedeckten Teil automatisch einen Verlustschein aus.
Bei Sach- oder Vermögenspfändung dagegen ist ein Verwertungsbegehren erforderlich, um das Verfahren weiter voranzutreiben.
Sind Lohn/Verdienst und Fahrnis oder Grundeigentum gepfändet, so wird nicht automatisch ein Verlustschein ausgestellt.

Fristen

Die Frist zur Stellung eines Verwertungsbegehrens ist aus der Pfändungsurkunde ersichtlich. Sie beträgt bei Fahrnispfändungen mindestens 30 Tage und längstens 1 Jahr seit dem Vollzug der Pfändung.
Ist künftiger Lohn gepfändet worden und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
Bei Pfändungen von Grundeigentum beträgt die Frist mindestens 6 Monate und längstens 2 Jahre seit dem Vollzug der Pfändung.
In einer Faustpfandbetreibung kann das Verwertungsbegehren frühestens nach einem Monat und spätestens in einem Jahr seit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden, bei der Grundpfandbetreibung frühestens nach 6 Monaten und spätestens in 2 Jahren seit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner. Ist in der Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist zwischen der Einreichung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

Wie geht es nach dem Verwertungsbegehren weiter?

Zur Durchführung einer Verwertung hat der Gläubiger in der Regel vorerst einen Kostenvorschuss zu leisten. Er wird dazu vom Betreibungsamt aufgefordert.
Wird der Kostenvorschuss geleistet, so verwertet das Betreibungsamt die gepfändeten Gegenstände und verteilt den Erlös unter den Gläubigern der entsprechenden Gruppe. Anerkannte Pfandrechte (z.B. Hypotheken) werden allerdings vorrangig bezahlt.
Sind alle gepfändeten Gegenstände verwertet und reicht der Erlös nicht zur Deckung aller Forderungen, so erhalten die Gläubiger für den ungedeckten Betrag einen Verlustschein.
Deckt der Erlös einer Betreibung auf Pfandverwertung die Forderung nicht, so wird für den ungedeckten Teil ein Pfandausfallschein ausgestellt.

Verlustschein/Pfandausfallschein

Mit einem erstmals ausgestellten Pfändungsverlustschein kann der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung direkt ein neues Fortsetzungsbegehren stellen. Der Verlustschein enthält einen entsprechenden Hinweis.
Forderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, sind unverzinslich. Sie verjähren mit dem Ablauf von 20 Jahren seit Ausstellung des Verlustscheines, die Verjährung kann jedoch gem. Art. 135 ff. OR unterbrochen werden. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung und berechtigt damit zur prov. Rechtsöffnung. Ferner stellt er einen Arrestgrund dar.
Mit einem Pfandausfallschein kann der Gläubiger innerhalb eines Monats seit der Zustellung direkt ein neues Fortsetzungsbegehren stellen. Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung und berechtigt damit zur prov. Rechtsöffnung. Die Forderung ist jedoch nicht unverzinslich, begründet keine neue Verjährungsfrist und der Pfandausfallschein stellt keinen Arrestgrund dar.

Was gilt beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland?

Merkblatt zum Erwerb von Grundstücken durch Personen aus dem Ausland