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Elektronischer Rechtsvekehr

Das Bundesamt für Justiz empfiehlt für alle Betreibungsämter optional zur SchKG-Dienstleistung die Einrichtung einer kostenlosen Zustelladresse auf einer anerkannten Zustellplattform (Eingaben in elektronischer Form gemäss Art. 33a SchKG).

Dieser Empfehlung ist das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Thurgau nachgekommen.

Damit die Eingabe in elektronischer Form rechtswirksam ist, muss diese im Format PDF vorliegen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Dies gilt für die Eingabe selbst sowie die Beilagen.

Das Vorgehen sehen Sie hier.