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Nichtbekanntgabe ungerechtfertigte Betreibung

Grundlage
Art. 8a Abs. 3 Buchstaben d Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz SchKG

Eine Betreibung ist grundsätzlich im Betreibungsregister-Auszug ersichtlich, ausser wenn die Betreibung zurückgezogen wurde.

Auf Gesuch der betriebenen Person, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben hat, fordert das Betreibungsamt den Gläubiger/die Gläubigerin auf nachzuweisen, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet oder eine Zahlung geleistet wurde.

Kosten
Die betriebene Person (Gesuchsteller/in) hat dem Betreibungsamt pauschal Fr. 40.00 zu bezahlen.

Formulare zum Download