Nichtbekanntgabe ungerechtfertigte Betreibung
Grundlage
Art. 8a Abs. 3 Buchstaben d Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz SchKG
Eine Betreibung ist grundsätzlich im Betreibungsregister-Auszug ersichtlich, ausser wenn die Betreibung zurückgezogen wurde.
Auf Gesuch der betriebenen Person, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben hat, fordert das Betreibungsamt den Gläubiger/die Gläubigerin auf nachzuweisen, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet oder eine Zahlung geleistet wurde.
Kosten
Die betriebene Person (Gesuchsteller/in) hat dem Betreibungsamt pauschal Fr. 40.00 zu bezahlen.