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Betreibungsbegehren

Wie muss die Betreibung eingeleitet werden?

Die Betreibung wird nicht von Amtes wegen eingeleitet. Sie beginnt mit einem mündlichen oder schriftlichen Begehren des Gläubigers an das Betreibungsamt des zuständigen Betreibungsortes. Die rechtlichen Voraussetzungen hat das Betreibungsamt nicht zu überprüfen. Es prüft nur, ob die darin enthaltenen Angaben die Durchführung ermöglichen. Mangelhafte Begehren werden zurückgewiesen.

Bewirkt die Einleitung der Betreibung eine Verjährungsunterbrechung?

Das Absenden des Betreibungsbegehrens unterbricht die Verjährung, sofern es alle erforderlichen Angaben aufweist.

In welcher Form muss das Begehren ausgestellt sein?

Bei jedem Betreibungsamt kann ein Formular "Betreibungsbegehren" bezogen werden.
Es besteht aber keine Vorschrift amtliche Formulare zu verwenden. Das Begehren kann auch in Briefform gestellt werden, sofern alle wesentlichen Angaben darin enthalten sind, welche das Betreibungsamt benötigt.

Was muss bei der Schuldnerbezeichnung beachtet werden?

Das Betreibungsamt muss wissen, wem (Name, Vorname, Strasse, Hausnummer, Wohnort) die Betreibungsurkunde (Zahlungsbefehl) zuzustellen ist:
Ist der Schuldner eine juristische Person so ist der Name des berechtigten Vertreters anzugeben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt werden kann.
Spezialfälle:

  • Bei der unverteilten Erbschaft ist deren Vertreter (Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter) oder ein bestimmter Erbe aufzuführen.
  • Bezeichnungen wie "Die Erben des X" oder X's Erben" sind ungenau. Der Gläubiger hat anzugeben "Erbschaft X, vertreten durch ". Er kann auch jeden Erben einzeln betreiben.
  • Schuldnerbezeichnungen wie Familie X, Geschwister Y oder Gebrüder Z genügen nicht, es sei denn, unter der genannten Bezeichnung ist eine Firma im Handelsregister eingetragen.
  • Werden Mitschuldner betrieben so ist gegen jeden ein besonderes Begehren einzureichen, sofern sie nicht einen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter haben.
  • Hat der Schuldner einen gesetzlichen Vertreter so ist noch zusätzlich aufzuführen "gesetzlich vertreten durch den Vater, Vormund, Beistand usw. samt Adresse".
  • Teilhaber einer Gesellschaft, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen einzeln betrieben werden.

Wen muss man betreiben, wenn beide Ehegatten einen Vertrag unterzeichnet haben?

Sollen beide Ehegatten gleichzeitig aus solidarischer Haftung für eine Forderung belangt werden so sind beide getrennt an ihrem Wohnsitz zu betreiben. Ist hingegen lediglich in einer gegen einen Ehegatten gerichteten Betreibung auch dem anderen Ehegatten ein Doppel des Zahlungsbefehls zuzustellen (bei Gütergemeinschaft) so ist allein das Betreibungsamt am Wohnsitz des betriebenen Ehegatten zuständig. Die Ehegatten können selbstverständlich als Schuldner separat - gleichzeitig oder zeitlich verschoben - für verschiedene bzw. solidarisch geschuldete Forderungen betrieben werden.

Was muss bei der Gläubigerbezeichnung beachtet werden?

Auch wenn der Gläubiger durch einen Bevollmächtigten vertreten wird ist sein Name und Wohnort (evtl. Aufenthaltsort) aufzuführen.

Spezialfälle:

  • Gemeinschaftliche Betreibung durch mehrere Gläubiger ist zulässig für eine Gesamt- oder Solidarforderung. Für eine Anzahl Einzelforderungen des einen oder anderen Gläubigers ist dies hingegen nicht möglich.
  • Eine Mehrheit von Gläubigern kann als eingetragene Gesellschaft unter einer gemeinsamen Firma oder als juristische Person betreiben.

Eine Erbengemeinschaft hat die Namen aller Erben aufzuführen, selbst wenn die Erbschaftsverwaltung oder der nach Art. 602 ZGB ernannte Erbenvertreter alle Erben rechtsgültig vertreten kann.

Kann der Gläubiger jemanden bevollmächtigen?

Jeder Gläubiger kann durch einen Vertreter handeln. In diesem Fall muss sich das Betreibungsamt an den Bevollmächtigten halten. Ihm werden alle Urkunden zugesandt und eingehende Beträge überwiesen. Eine Vollmacht ist nicht beizulegen.
Der im Ausland lebende Gläubiger muss ein Domizil in der Schweiz bestimmen. Andernfalls können die für ihn bestimmten Mitteilungen und Urkunden auf dem Amt liegen bleiben, und die Fristen beginnen mit der Ausfertigung zu laufen (Ersatzdomizil).

Wann ist eine Forderung fällig und wie ist sie zu beziffern?

Die Fälligkeit einer Verbindlichkeit tritt an jenem Tag ein, da der Berechtigte (Gläubiger) die Leistung fordern (und auch einklagen) kann, bzw. an dem der Verpflichtete (Schuldner) erfüllen muss. Der Fälligkeitstermin wird in der Regel durch das Rechtsverhältnis festgesetzt, das der betreffenden Forderung zugrunde liegt, bei Verträgen also durch entsprechende Vereinbarung.

Müssen Forderungen in Fremdwährung umgerechnet werden?

Der Forderungsbetrag ist in schweizerischer Währung anzugeben. Der Gläubiger selbst hat die Umrechnung einer auf Fremdwährung lautenden Schuld in Schweizer Franken vorzunehmen. Massgebend ist der Tag des Betreibungsbegehrens, nicht der Tag der Fälligkeit der Forderung. Eine erneute Umrechnung ist auf Begehren des Gläubigers bei der Stellung des Fortsetzungsbegehrens möglich. Kommt der Gläubiger durch Kursschwankungen zu Schaden, bleibt ihm die Nachforderung mit einer neuen Betreibung. Der Schuldner seinerseits kann einen Kursverlust vermeiden und die Betreibung hinfällig machen, wenn er an den Gläubiger direkt in Fremdwährung bezahlt und die aufgelaufenen Zinsen und Kosten tilgt.

Ab welchem Zeitpunkt können Verzugszinsen geltend gemacht werden?

Verlangt der Gläubiger Verzugszins als Nebenforderung so hat er den Zinsfuss sowie den Tag anzugeben, ab welchem er Verzugszins fordert. War die Zahlung nach Vereinbarung (Vertrag, Offerte, Bestellung usw.) oder auf Grund einer Kündigung an einem bestimmten Tag fällig, so kommt der Schuldner mit dessen unbenütztem Ablauf in Verzug. Besteht kein fester Verfalltag, so kommt der Schuldner durch Fälligkeit der Summe oder durch Mahnung des Gläubigers in Verzug. Mit der Mahnung muss ausdrücklich eine Leistung verlangt werden. Dies kann mit oder ohne Ansetzung einer Frist geschehen. Je nachdem tritt der Verzug sofort oder erst nach Ablauf der Frist ein. Ohne vorherige Mahnung wird der Schuldner auf jeden Fall spätestens mit Einleitung der Betreibung formell in Verzug gesetzt.

Wie hoch darf der Zinssatz eingesetzt werden?

Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr seit Verzugsbeginn, selbst wenn der vertraglich vereinbarte Zinsfuss tiefer ist. Sind höhere Vertragszinsen vereinbart worden, so können diese geltend gemacht werden. Ebenso kann unter Kaufleuten ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des jeweiligen Bankdiskontsatzes verlangt werden. Als Bankdiskontsatz hat heute wohl der ortsübliche Zinssatz für ungesicherte Kontokorrentschulden zu gelten.
Beruht die Forderung auf einem Verlustschein, so ist kein Verzugszins geschuldet.

Muss ich die Zinsbeträge selbst ausrechnen?

Es ist Sache des Betreibungsamtes den Zins für die in Betreibung gesetzte Forderung ab dem aufgeführten Tag bis zur Zahlung und Verteilung auszurechnen. Komplizierte Rechenoperationen (verschiedene Zinssätze, Verfalldaten, Forderungsbeträge, Abzahlungen) hat der Gläubiger für die Zeit bis zur Anhebung der Betreibung selbst vorzunehmen. Die so ermittelten Summenbeträge werden zusätzlich zum Hauptanspruch aufgeführt. Mehrere Forderungsbeträge (z.B. Raten, mehrere Mietzinse usw.) zieht man zusammen und gibt als Datum des Verzugs die mittlere Verfallzeit an. Wird für Zinsen allein betrieben so sind sie als Hauptschuld betragsmässig aufzuführen.

Welche Nebenforderungen dürfen geltend gemacht werden?

Der Gesetzgeber will verhüten, dass der Schuldner durch das Betreibungsverfahren über Gebühr belastet wird. Die Verrichtungen eines berufsmässigen Gläubigervertreters (Treuhand- und Inkassobüro) für seine Tätigkeit vor den Betreibungsbehörden können nicht auf den Schuldner überwälzt werden. Kosten des Gläubigervertreters für seine Bemühungen vor Einleitung der Betreibung werden hingegen davon nicht erfasst. Der Gläubiger wird normalerweise für seine Mahnungen (Zeitaufwand, Papier, Porti) einen Kostenanteil geltend machen, es sei denn, dass anderslautende Vereinbarungen (z.B. Vertrag, Schuldanerkennung, Branchenusanzen usw.) bestehen.
Es dürfen maximal 10 Forderungen aufgeführt werden.

Muss man die Forderung durch eine Forderungsurkunde beweisen können?

Fehlt eine Urkunde so ist der Forderungsgrund mit genauen Hinweisen auf den Rechtsgrund (Kauf, Darlehen, Miete, Lohnguthaben usw.) anzugeben. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet den Titel einer fälligen Forderung anzugeben.
Als Forderungsurkunde gilt jedes Dokument, aus dem die Verpflichtung des Schuldners hervorgeht. Das Dokument sollte nicht zusammen mit dem Betreibungsbegehren eingereicht werden. Es wird allenfalls später zur Beweisführung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung benötigt. Das Datum der Forderung ist dasjenige der Entstehung, nicht der Fälligkeit.

Wieviel betragen die Betreibungskosten und wer muss diese bezahlen?

Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Höhe der Forderung und beträgt inkl. Auslagen des ersten Zustellungsversuchs:

Forderung bis Fr. 100.– Fr.     21.00
Forderung über Fr. 100.– bis Fr. 500.– Fr.     34.00
Forderung über Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– Fr.     54.00
Forderung über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– Fr.     74.00
Forderung über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– Fr.    104.00
Forderung über Fr. 100'000.– bis Fr. 1'000'000.– Fr.    204.00
Forderung über Fr. 1'000'000.– Fr.    414.00


Die Kosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen (Kostenvorschuss, Zustellung der Dokumente mit Rechnung oder durch Nachnahme). Ohne Vorschussleistung ist das Betreibungsamt berechtigt, unter Anzeige an den Gläubiger die verlangte Betreibungshandlung einstweilen zu unterlassen. Bei Nachnahmezustellung gehen die zusätzlichen Postgebühren zu Lasten derjenigen Partei, welche sie verursacht. Die übrigen Betreibungskosten (dazu zählen auch die Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren, nicht aber die Kosten für die zivilrechtliche Beseitigung des Rechtsvorschlags) werden vom Betreibungsamt jeweils automatisch zur Forderung des Gläubigers dazugerechnet.
Der Gläubiger ist berechtigt die Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners in Abzug zu bringen.

Wo muss das Betreibungsbegehren eingereicht werden?

Wichtig ist, dass der Gläubiger das Betreibungsbegehren am richtigen Ort einreicht. Der Gläubiger braucht allerdings nicht zu wissen, wo das zuständige Betreibungsamt seinen Sitz hat:
Er adressiert sein Begehren einfach "An das zuständige Betreibungsamt für (Betreibungsort)", worauf es von der Post an das richtige Amt weitergeleitet wird.
Als Ort der Betreibung gilt:


Bei ordentlicher Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

  • Für volljährige und handlungsfähige Schuldner: deren Wohnort. Ausschlaggebend ist der tatsächliche Aufenthaltsort mit dem Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Haushalt, Übernachtung). Die Hinterlegung der Ausweisschriften allein genügt nicht. Dies gilt auch für den Inhaber einer Einzelfirma, selbst wenn er anderswo im Handelsregister eingetragen ist, ebenso für den Wechsel-Schuldner, auch wenn Ausstellungs- und Zahlungsort anderswo liegen.
  • Als Betreibungsort eines minderjährigen Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Betreibungsort.
  • Für im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Handelsgesellschaften: der im Handelsregister zuletzt bekannt gegebene Gesellschaftssitz. Bei Zweigniederlassungen ist der Ort des Hauptsitzes massgebend.
    Spezialfälle:
  • Für Schuldner unter umfassender Beistandschaft und für Kinder unter Vormundschaft: der Sitz der Kindes- bzw. der Erwachsenenschutzbehörde.
  • Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt gem. Art. 16e EGzZGB im Kanton Thurgau die Gemeinde, in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte oder in welche die Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb des eigenen Zuständigkeitsgebietes oder nach Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegte.
  • Für im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen: der Hauptsitz ihrer Verwaltung.
  • Für Schuldner ohne festen Wohnsitz: der jeweilige Aufenthaltsort.
  • Für den Schuldner, der sich in einer Lehr-, Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt aufhält: Der gesetzliche Wohnsitz. Der Heimaufenthalt begründet keinen Wohnsitz.
  • Für Schuldner, die ihren Wohnsitz geändert oder einen neuen begründet haben: der bisherige Wohnort, sofern die Pfändung angekündigt, die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl in der Wechselbetreibung bereits zugestellt worden sind. War die Betreibung am bisherigen Wohnsitz noch nicht so weit fortgeschritten, so wird sie am neuen Wohnort fortgesetzt. Entpuppt sich die Angabe des Wohnsitzes als Zahlungsflucht, kann am letzten Wohnsitz die sofortige Konkurseröffnung verlangt werden.
  • Für die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz: der Sitz der Geschäftsniederlassung. Für diejenigen, welche zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in der Schweiz ein Spezialdomizil (z.B. Domizilwechsel, Obligationenzahlstelle) bestimmt haben: der gewählte Ort.
  • Für ungeteilte Erbschaften: der Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Jeder einzelne Erbe kann an seinem Wohnort für Erbschaftsschulden betrieben werden. Eine am falschen Ort eingeleitete Betreibung ist anfechtbar.

Bei Arrestbetreibung        

  • Der Ort, wo der Arrest vollzogen wurde, sofern nicht schon vor Bewilligung des Arrestes anderswo Betreibung für die Arrestforderung angehoben worden ist. In einer Konkursbetreibung können jedoch Konkursandrohung und Eröffnung nur am ordentlichen Betreibungsort erfolgen.

Bei Faustpfandbetreibung 

  • Je nach Wahl des Gläubigers entweder der Wohnort des Schuldners oder der Ort, wo sich die Pfandsache befindet. Das Faustpfand ist dem Betreibungsamt zu übergeben.

Bei Grundpfandbetreibung 

  • Der Ort der gelegenen Sache. Für die grundpfändlich gesicherten Zinsen und Annuitäten (jährliche Tilgungsraten) kann der Gläubiger die ordentliche Betreibung am Wohnort des Schuldners anheben.

Wirkung des Zahlungsbefehls

1. Mit dem vorliegenden Zahlungsbefehl wird der Schuldner aufgefordert, den Gläubiger innert 20 Tagen für die angegebenen Forderungen samt Betreibungskosten zu befriedigen.

2. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag (Ziff. 5) oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 SchKG).

3. Betreibungsferien (Art. 56 SchKG) und Rechtsstillstand (Art. 57 SchKG) hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG).

4. Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt; in einem nachfolgenden Rechtsstreit hat jedoch das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten diesen Umstand zu berücksichtigen.

Rechtsvorschlag

5. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies sofort dem Überbringer dieses Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen seit der Zustellung dem unterzeichneten Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden (vgl. aber Ziff. 6).

6. Wird der Schuldner für eine in einem Konkurs ganz oder teilweise zu Verlust gekommene oder nach Art. 267 SchKG denselben Beschränkungen unterliegende Forderung betrieben, und will der Schuldner das Recht, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen, deshalb bestreiten, weil er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, so hat er dies ausdrücklich zu erklären (begründeter Rechtsvorschlag). Das Betreibungsamt legt den so begründeten Rechtsvorschlag dem Gericht am Betreibungsort vor. Dieses hört die Parteien an und entscheidet endgültig (Art. 265a SchKG).

7. Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Art. 79 SchKG). Beruht die Forderung dagegen auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger auch nach Massgabe von Art. 80−83 SchKG beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen.

8. Ist der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben, kann er die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und den Rechtsvorschlag beim unterzeichneten Betreibungsamt nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85 und Art. 85a SchKG).

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde

9. Wird für eine pfandgesicherte Forderung ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner innert 10 Tagen durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehmen muss (Art. 41 Abs. 1 bis SchKG), ausser bei Betreibung für grundpfandgesicherte Zinsen oder Annuitäten und bei der
Wechselbetreibung.

10. Ebenfalls durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hat der Schuldner geltend zu machen, das Betreibungsamt sei für die Anhandnahme der Betreibung nicht zuständig.

Zustellung des Zahlungsbefehls an weitere Personen

11.
Besteht zwischen dem Schuldner und seinem Ehegatten Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB), so ist dies dem Betreibungsamt mitzuteilen, damit auch dem Ehegatten ein Zahlungsbefehl und die übrigen Betreibungsurkunden zugestellt werden können. Auch der Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben. Steht die Schuldnerin unter Güterverbindung oder Gütergemeinschaft gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in der Fassung von 1907 (vgl. Art. 9e und 10/10a Schlusstitel ZGB), so wird dem Ehegatten nur dann ein Zahlungsbefehl zugestellt, wenn der Gläubiger dies verlangt. Auch der Ehegatte kann in diesem Fall Rechtsvorschlag erheben.

Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, 15. April 2014

Dieses Informationsblatt kann bei jedem Betreibungsamt oder unter www.betreibungsschalter.ch bezogen werden.