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Rechtsvorschlag

Was bedeutet "Rechtsvorschlag"?

Nach schweizerischem Recht kann gegen jede Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die geltend gemachte Forderung bewiesen oder vom Schuldner anerkannt ist. Der Betriebene muss daher die Möglichkeit haben eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Betreibung zu bestreiten. Dazu dient der Rechtsvorschlag. Damit wird die Betreibung solange gestoppt, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist.

Wie wird Rechtsvorschlag erhoben?

Der Rechtsvorschlag kann direkt dem zustellenden Beamten erklärt werden. Ferner kann innert einer Frist von zehn Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben werden. Ein Rechtsvorschlag gilt als rechtzeitig erhoben, wenn er am letzten Tag der Frist bei einer Schweizer Poststelle aufgegeben wird. Es empfiehlt sich den Rechtsvorschlag schriftlich geltend zu machen.
Will der Betriebene nur einen Teil der Schuld bestreiten, so hat er die Teilsumme genau und unmissverständlich zu nennen.
Der Rechtsvorschlag kann von jeder legitimierten Person, an die der Zahlungsbefehl zugestellt werden darf, erhoben werden.
Grundsätzlich muss ein Rechtsvorschlag nicht begründet werden. Wird trotzdem ein Grund genannt, so verzichtet der Betriebene damit nicht auf weitere Einreden in einem späteren Rechtsverfahren.
Wird eine Betreibung auf Faust- oder Grundpfandverwertung eingeleitet, so kann der Betriebene sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht einzeln bestreiten. Anerkennt er die Forderung und will er nur das Pfandrecht bestreiten, so muss er dies in seinem Rechtsvorschlag entsprechend erklären. Andernfalls gelten die Forderung und das Pfandrecht als bestritten.

In der Wechselbetreibung gilt für den Rechtsvorschlag eine Frist von fünf Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag schriftlich erheben und er muss dabei darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 182 SchKG erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt das Betreibungsamt dem Betriebenen die Einreichung des Rechtsvorschlages gebührenfrei. Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem zuständigen Einzelgericht am Bezirksgericht vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Wird eine Forderung betrieben, für welche ein Konkursverlustschein besteht oder welche in einem früheren Konkursverfahren nicht geltend gemacht wurde, so kann der Schuldner Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erheben. Damit macht er geltend, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen und hätte auch kein solches bilden können. Das Betreibungsamt informiert den Gläubiger über den "Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens" und hat die Pflicht den Rechtsvorschlag an das zuständige Einzelgericht am Bezirksgericht weiterzuleiten.

Frist für den Rechtsvorschlag verpasst?

Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde, das heisst das Einzelgericht am Bezirksgericht um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Der Betriebene muss, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, innert der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch beim Einzelgericht am Bezirksgericht einreichen und die versäumte Rechtshandlung "Erhebung des Rechtsvorschlages" beim Betreibungsamt nachholen.
Ein nachträglicher Rechtsvorschlag kann auch geltend gemacht werden, wenn während eines Betreibungsverfahrens der Gläubiger wechselt. Der Betriebene muss in diesem Falle den Rechtsvorschlag innerhalb von zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, schriftlich und begründet beim Einzelgericht am Bezirksgericht des Betreibungsortes erheben und die Einreden gegen den neuen Gläubiger geltend machen.

Wie wird der Rechtsvorschlag beseitigt?

  • Grundsätzlich hat das Zivilgericht über eine Beseitigung des Rechtsvorschlages zu urteilen. Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedensrichteramt eingeleitet, in der Regel am Wohnsitz des Beklagten. Die Kosten für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt betragen im Kanton Thurgau zwischen Fr. 100.-- und Fr. 500.--.
  • Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, auf einer rechtskräftigen Verfügung einer Amtsstelle, auf einer öffentlichen Urkunde oder auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die Rechtsöffnung beantragen. Ein entsprechendes Rechtsöffnungsbegehren wäre beim zuständigen Einzelgericht am Bezirksgericht zu stellen.

Was ist nach Beseitigung des Rechtsvorschlages zu tun?

Mit dem Gerichtsurteil, dem gerichtlichen Vergleich, der gerichtlich genehmigten Vereinbarung, dem rechtskräftigen Urteilsvorschlag oder dem Entscheid der Schlichtungsbehörde bzw. dem Rechtsöffnungsentscheid, zusammen mit der Vollzugs- bzw. Rechtskraftbescheinigung, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt durch das Einreichen des Fortsetzungsbegehren verlangen (siehe Fortsetzungsbegehren).