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Fortsetzungsbegehren

Fristen

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder ist der Rechtsvorschlag beseitigt, so kann der Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen (die Betreibung wird nicht von Amtes wegen fortgesetzt). In einer ordentlichen Betreibung kann dies frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist zwischen der Einreichung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

Fortsetzung auf Pfändung oder auf Konkurs?

Das Betreibungsamt stellt gem. Art. 39 SchKG fest, ob eine Betreibung auf Konkurs oder Pfändung fortgesetzt wird.

Fortsetzung auf Pfändung: Wie geht es nach dem Fortsetzungsbegehren weiter?

Es sind drei Möglichkeiten denkbar:

  • Der Schuldner bezahlt die Forderung: Das Betreibungsamt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter. Die Betreibung ist damit erledigt. Sie erscheint jedoch weiterhin in Betreibungsauskünften über den Schuldner, solange sie nicht vom Gläubiger zurückgezogen wird.
  • Der Schuldner bezahlt die Forderung nicht und es sind pfändbare Gegenstände vorhanden: Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung.
  • Der Schuldner bezahlt die Forderung nicht und es sind keine pfändbare Gegenstände vorhanden: Das Betreibungsamt stellt direkt einen Verlustschein aus.

Was wird gepfändet?

Auf Grund von Art. 92 ff. SchKG stellt das Betreibungsamt die pfändbaren Gegenstände fest (Grundstücke, Fahrnisgegenstände, Lohn, Verdienst etc.) und pfändet sie, soweit dies zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung erforderlich ist. Sind nicht genügend pfändbare Gegenstände vorhanden um die betriebene Summe zu decken, wird die Pfändungsurkunde als prov. Verlustschein bezeichnet. Lohn und Verdienst kann längstens auf die Dauer eines Jahres ab Pfändungsvollzug gepfändet werden.

Wie geht es nach der Pfändung weiter?

Alle weiteren Fortsetzungsbegehren, welche innerhalb von 30 Tagen nach Vollzug einer Pfändung gestellt werden, bilden zusammen mit der vollzogenen Pfändung eine Pfändungsgruppe. Innerhalb dieser Pfändungsgruppe werden die Erlöse nach folgender Rangordnung verteilt:

1. Klasse

  • Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der  Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
  • Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
  • Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Kon-kurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
  • Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
  • Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.


2. Klasse

  • Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist.
  • Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
  • Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
  • Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
  • Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
  • Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes.


Innerhalb einer Klasse werden die Beträge prozentual nach der Forderungshöhe verteilt. Nach Ablauf einer 30-tägigen Teilnahmefrist für weitere Fortsetzungsbegehren erstellt das Betreibungsamt eine Pfändungsurkunde und versendet diese an den Schuldner und an den / die Gläubiger. Die Pfändungsurkunde gibt Aufschluss über die Gläubiger mit deren Forderungen, über die gepfändeten Gegenstände und über die Fristen zur Stellung des Verwertungsbegehren.
Bis zum Versand der Pfändungsurkunde dauert es ab Stellung der Fortsetzungsbegehrens in der Regel 1.5 - 3 Monate. Das hängt vor allem davon ab, wie schnell die Pfändung vollzogen werden kann.

Fortsetzung auf Konkursandrohung

Wird die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner eine Konkursandrohung zu. Der Gläubiger erhält ein zweites Exemplar dieser Urkunde. Damit kann er frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner die Konkurseröffnung beantragen. Das Recht erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.