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Betreibungsauskunft

Welche Voraussetzungen sind notwendig für eine Auskunftserteilung?

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Betreibungsauskunft ist die Glaubhaftmachung eines Interesses. Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Gesuchsteller durch Vorlage eines Schriftstücks belegt, dass er mit der Person, über die er Auskunft ersucht, den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags beabsichtigt.

Über welchen Zeitraum sind betreibungsrechtliche Schritte in einem Betreibungsauszug enthalten?

Eine Betreibungsauskunft umfasst die laufende und fünf vorangegangene Jahresperioden. Das Einsichtsrecht von Dritten erlischt nach Ablauf von fünf Jahren seit Abschluss des Verfahrens gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG.

Wie viel kostet eine Betreibungsauskunft?

Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal 17 Franken. Wird der Registerauszug dem Antragsteller per Post zugestellt, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 18 Franken. Wünscht der Empfänger eine Zustellung per eingeschriebener Post, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 22 Franken. Auszüge an öffentlich-rechtliche Körperschaften sind kostenlos. Betreibungsresgisterauskünfte können im Kanton Thurgau bequem online bestellt werden.

Über welche Betreibungen dürfen keine Auskünfte gegeben werden?

Keine Auskunft darf über Betreibungen erteilt werden, die nichtig sind oder aufgrund einer Beschwerde oder durch ein Urteil aufgehoben wurden. Ebenfalls darf keine Auskunft über eine Betreibung erteilt werden, wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat oder wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.

Erfolgt eine Wohnsitzüberprüfung bei einem Betreibungsregisterauszug?

Ob im Zeitraum der Betreibungsregisteranfrage der Wohnsitz bzw. Sitz tatsächlich im ausgewählten Betreibungskreis des ausstellenden Bezirksbetreibungsamtes war, wird durch das Bezirksbetreibungsamt mit den zur Verfügung stehenden Mitteln überprüft. Um ganz sicher zu sein, dass jemand einen Auszug vorlegt, der an seinem Wohnort ausgestellt wurde, hat der Besteller oder die Bestellerin optional eine Wohnsitzbestätigung der entsprechenden Einwohnerkontrolle einzuholen.