Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Arrestbegehren

Was ist ein Arrest und wozu dient er?

Droht einem Schuldner eine Betreibung, so besteht die Gefahr, dass er schon vor deren Anhebung Vermögenswerte beiseite schafft, um sie nicht der bevorstehenden Zwangsvollstreckung ausliefern zu müssen. Der Zweck der Betreibung kann auf diese Weise vereitelt werden. Der Gläubiger muss deshalb die Möglichkeit haben schon vor oder während der Betreibung ihm bekannte Vermögenswerte des Schuldners einstweilen sicherstellen zu lassen, um sie zur Sicherung seiner Zwangsvollstreckung heranzuziehen. Durch den Arrest kann der Schuldner einstweilen nicht mehr über den Vermögenswert verfügen. Dem Gläubiger wird gleichzeitig Frist angesetzt um die Betreibung einzuleiten, diese fortzusetzen oder Klage zu erheben. Die Arrestlegung soll nur eine einstweilige Sicherungsmassnahme sein und den Schuldner nicht, allenfalls zu unrecht, dauernd seiner Verfügungsmacht berauben. Beim Arrest handelt es sich somit nicht um eine Vollstreckungsmassnahme; die Vermögenswerte werden (noch) nicht definitiv zur Vollstreckung herangezogen. Der Arrest gibt dem Gläubiger auch kein Vorzugsrecht wie beim Pfandrecht. Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf vorrangig aus dem verarrestierten Vermögen befriedigt zu werden. Es handelt sich um eine reine Sicherungsmassnahme.
Der Arrest ist nur für die Sicherung von Geldforderungen und Sicherheitsleistungen gegeben (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger kann nicht wahlweise an Stelle eines Arrestes eine Kontosperre als vorsorgliche Massnahme beantragen. Eine solche ist nur möglich, wenn er selbst einen Anspruch am betreffenden Konto geltend machen kann, z.B. weil ihm in einer Scheidung die Verfügungsmacht über das Konto oder über einen Teil davon zugesprochen werden könnte.

Welche Voraussetzungen sind für einen Arrest nötig?

Da der Schuldner durch den Arrest in seinen Rechten eingeschränkt wird und allenfalls sogar zu Schaden kommt, kann nicht jeder, der Gläubiger zu sein behauptet, auf Vermögenswerte eines andern einen Arrest legen lassen. Der Gläubiger muss vielmehr folgende Voraussetzungen glaubhaft machen (Art. 272 Abs. 1 SchKG):

a) Dass er eine Forderung gegenüber dem Schuldner hat, die grundsätzlich fällig sein muss (zu den Ausnahmen siehe "Arrestgründe" unten). 
b) Dass einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Arrestgründe vorliegt (Art. 271 SchKG; siehe unten). 
c) Dass Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz vorhanden sind, die er bezeichnen kann.

Zu a) Die Arrestforderung
Der Gläubiger muss einen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch darf nicht pfandgesichert sein. Besteht ein Pfandrecht, so ist der Anspruch bereits gesichert und bedarf keines Arrestes mehr. Der Anspruch muss grundsätzlich fällig sein (zu den Ausnahmen siehe "Arrestgründe" unten).

Zu b) Die Arrestgründe
Nur wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Gefährdungstatbestände vorliegt, kann Arrest gelegt werden (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-6 SchKG). Es sind dies die folgenden:

  • Der Schuldner hat keinen festen Wohnsitz (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) Dieser Arrestgrund ist nur gegeben, wenn der Schuldner weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz hat (Fahrende, Zirkusleute u.a.). Liegt der Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes vor, braucht die Arrestforderung ausnahmsweise nicht fällig zu sein; der Arrest selbst bewirkt deren Fälligkeit (Art. 271 Abs. 2 SchKG).
  • Unredliches Verhalten des Schuldners (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG): Es muss die Absicht des Schuldners erkennbar werden sich der Erfüllung seiner Schuld zu entziehen, indem er Vermögensgegenstände beiseite schafft (verschenkt, vernichtet, versteckt, ins Ausland überführt u.a.), flüchtet oder dazu Anstalten trifft. Auch in einem solchen Fall muss die Forderung noch nicht fällig sein;die Fälligkeit tritt mit der Arrestlegung ein (Art. 271 Abs. 2 SchKG).
  • Der Schuldner ist auf der Durchreise begriffen oder gehört zu Personen, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) Beim sogenannten Taschenarrest kann der Schuldner wohl einen festen Wohnsitz haben. Er befindet sich aber auf der Durchreise (Touristen, Geschäftsreisende u.a.) oder gehört zu den Personen, die Märkte und Messen besuchen (fahrende Händler, Schausteller u.a.). Dieser Arrestgrund ist nur gegeben für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind, d.h. normalerweise sogleich bezahlt werden müssen (z.B. Hotelrechnung oder Zechschulden). 
  • Ausländerarrest (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG): Primäre Voraussetzung für den Ausländerarrest ist, dass der Schuldner keinen zivilrechtlichen (Wohn-) Sitz in der Schweiz hat. Auch darf er keinen ausserordentlichen Betreibungsstand in der Schweiz haben, d.h. weder eine Geschäftsniederlassung noch ein gewähltes Spezialdomizil (Art. 50 SchKG). Als weitere Voraussetzung darf keiner der andern Arrestgründe gegeben sein; der Ausländerarrest ist subsidiär zu diesen. Weiter muss einer der folgenden Tatbestände vorliegen:
    • Die Forderung weist einen genügenden Bezug zur Schweiz auf (sog. Binnenbeziehung). Das Schuldverhältnis wurde in der Schweiz begründet oder ist hier abzuwickeln. Der   Schuldner nimmt Handlungen vor, die geeignet sind in der Schweiz einen Erfüllungsort zu begründen und anderes mehr. Die blosse Tatsache, dass Vermögen in der Schweiz liegt, genügt für sich allein hingegen nicht (BGE 106 Ia 150).
    • Die Forderung gründet auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel (Art. 82 Abs. 1 SchKG).
  • Verlustschein (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG)
    Zum Arrest berechtigt ist, wer einen auf den Schuldner lautenden provisorischen oder definitiven Verlustschein aus Pfändung oder einen Konkursverlustschein hat. Ein Pfandausfallschein dagegen genügt nicht.
  • Der Gläubiger besitzt einen definitiven Rechtsöffnungstitel gegen den Schuldner. Bei einem ausländischen Entscheid entscheidet das Gericht über deren Vollstreckbarkeit (Übereinkommen vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen).

Zu c) Arrestgegenstand
Verarrestiert werden können nur Vermögenswerte, die auch zur Vollstreckung herangezogen werden können, somit nur pfändbare Vermögenswerte und keine Kompetenzstücke (lebensnotwendige Gegenstände). Die Vermögenswerte müssen dem Schuldner rechtlich (nicht bloss wirtschaftlich) zustehen. Nicht massgebend ist aber, wer darüber den Gewahrsam hat.
Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass solche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind und er muss diese genau bezeichnen. Nicht zulässig ist der sogenannte Sucharrest, bei dem der Gläubiger bezüglich des Arrestgegenstandes ein unbestimmtes Begehren stellt um durch das Betreibungsamt herauszufinden, ob und wo der Schuldner Vermögen hat.
Beispiele für nicht zulässige Begehren:

  • Es sei auf alle Bankkonti des Schuldners X in Y Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Bank).
  • Es sei auf alle sich im Ferienhaus des Schuldners X befindlichen Sachen Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Gegenstände).

Welche Rolle spielen internationale Verträge in Bezug auf den Arrest?

Auch bezüglich des Arrests gilt der Grundsatz, dass internationale Staatsverträge und das IPRG dem SchKG vorgehen (Art. 30a SchKG). Wenn sich ein solcher Anspruch aus einem internationalen Vertrag ergibt muss das Gericht den Arrest bewilligen, auch wenn kein Arrestgrund aus dem SchKG gegeben ist (z.B.: Art. 24 und Art. 39 Abs. 2 LugÜ, der Arrest gilt als einstweilige Massnahme im Sinne dieser Artikel). Andererseits darf kein Arrest ausgesprochen werden, selbst wenn ein Arrestgrund nach SchKG gegeben wäre, wenn ein Staatsvertrag dies verbietet (z.B.: Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität). Insbesondere beim Ausländerarrest ist vorab immer zu prüfen, ob diesem nicht ein Staatsvertrag entgegensteht.

Wird vom Antragsteller eine Sicherheitsleistung verlangt?

Entsteht dem Schuldner oder Dritten aus einer ungerechtfertigten Arrestlegung ein Schaden, so wird der Gläubiger, der den Arrest beantragt hat, schadenersatzpflichtig (Kausalhaftung). Ist die Gefahr der Schädigung schon bei der Arrestlegung abzusehen, so kann das Gericht den Gläubiger zu einer Sicherheitsleistung verpflichten (Art. 273 SchKG). 

Wie leitet man einen Arrest ein?

Das Arrestbegehren kann mündlich oder schriftlich (formlos) gestellt werden. Der Gläubiger hat darin seine Forderung, den Arrestgrund und die Arrestgegenstände zu bezeichnen. Sodann sind die Dokumente beizulegen, mit denen diese drei Elemente glaubhaft gemacht werden (Forderungsurkunden, Auszug aus dem Register der Einwohnerkontrolle mit dem Vermerk «abgemeldet ohne Adressangabe», etc.).

Wer ist örtlich und sachlich für die Bewilligung eines Arrestes zuständig?

Für die Bewilligung eines Arrestes ist das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Gegenstände befinden, zuständig (Art. 272 SchKG). Sachlich zuständig ist im Kanton Thurgau das Einzelgericht am Bezirksgericht. 

Wie wird das Arrestverfahren durchgeführt?

Der Arrest hat nur dann seine Sicherungswirkung, wenn der Schuldner nicht vorgewarnt wird. Ansonsten könnte dieser die Arrestgegenstände beiseite schaffen, bevor sie mit Beschlag belegt werden. Das Gericht entscheidet daher, ohne Anhörung des Schuldners auf einseitiges Vorbringen des Gläubigers. Da das Verfahren rasch und ohne Kenntnis des Schuldners ablaufen muss, können keine Beweise erhoben werden. Der Gläubiger muss demnach die Voraussetzungen für den Arrest (Bestand und allenfalls Fälligkeit seiner Forderung, Arrestgrund, Vorhandensein von bestimmten Arrestvermögenswerten) nur glaubhaft machen. Bezüglich des Vorhandenseins von Arrestgegenständen werden an die Glaubhaftmachung sehr geringe Anforderungen gestellt, da die Glaubhaftmachung in der Regel recht schwierig zu bewerkstelligen ist (wie kann z.B. der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner auf der Bank X ein Konto mit einem Aktivsaldo hat?). Sind die Voraussetzungen glaubhaft dargelegt, so stellt das Gericht den Arrestbefehl aus und dem Betreibungsamt zu (Art. 274 Abs. 1 SchKG). Dem Schuldner wird der Arrestbefehl nicht mitgeteilt. 

Wie vollzieht das Betreibungsamt den Arrest?

Das für eine Pfändung örtlich zuständige Betreibungsamt ist auch für den Vollzug des Arrestes zuständig. Das Betreibungsamt hat den Arrestbefehl sofort zu vollziehen. Das geschieht grundsätzlich gleich wie eine Pfändung (Art. 275 SchKG), doch darf das Betreibungsamt nur die im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände mit Beschlag belegen und nicht nach weiteren Vermögenswerten forschen. Macht ein Dritter an Gegenständen ein Recht geltend so ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten, sobald der Arrest definitiv feststeht, d.h. erst nach dem Einspracheverfahren (vgl. dazu unten).
Das Betreibungsamt stellt eine Arresturkunde aus, in der die mit Arrest belegten Vermögenswerte mit ihrem Schätzungswert aufgeführt sind. Es stellt eine Abschrift davon dem Gläubiger, dem Schuldner und allfälligen durch den Arrest betroffenen Dritten zu (Art. 276 SchKG). Der Schuldner darf ab Kenntnis der Verarrestierung nicht mehr über die betreffenden Gegenstände verfügen; sie werden zum Teil auch beschlagnahmt (Art. 275 i. V .m. Art 96 ff. SchKG). Insbesondere wird den Banken mitgeteilt, dass sie die Forderungen aus verarrestierten Konti nicht mehr an den Schuldner bezahlen dürfen (Art. 275 i. V. m. Art. 99 SchKG).

Wie geht es nach dem Arrestvollzug weiter (Arrestprosequierung)?

Der Arrest ist eine reine Sicherungsmassnahme und hat daher nur vorläufigen Charakter. Damit sein Beschlag nicht unbefristet fortdauert, muss der Gläubiger innert einer Frist von 10 Tagen seine behauptete Forderung auf dem Rechtsweg eintreiben (Betreibung einleiten oder eine materielle Forderungsklage erheben) und die Durchsetzung und Vollstreckung seiner Forderung, wann immer die Initiative bei ihm liegt, innert 10 Tagen weitertreiben. Für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens beträgt die Frist 20 Tage (Art. 279 SchKG). Von da an übernimmt die Pfändung die Sicherungsfunktion des Arrests. Unterliegt die Forderung der Betreibung auf Konkurs, so muss der Gläubiger die Betreibung bis hin zum Konkursbegehren fortführen. Nur so kann der Gläubiger den Arrest aufrechterhalten. Versäumt er eine dieser Fristen oder wird ihm die Vollstreckung von einem Gericht definitiv versagt, so fällt der Arrest ohne weiteres dahin. Dieses Geltendmachen der Forderung zur Aufrechterhaltung des Arrests nennt man Arrestprosequierung, die materielle Forderungsklage nennt man Arrestprosequierungsklage (vgl. zum Betreibungs- oder Gerichtsstand das vorne Dargelegte). 

Welche Rechtmittel bestehen gegen den Arrest?

Die Erteilung des Arrestbefehls wird dem Schuldner nicht mitgeteilt. Dementsprechend kann dieser dagegen auch kein Rechtsmittel ergreifen. Der Arrest wird also vollzogen, bevor sich der Schuldner wehren kann; nur so erfüllt der Arrest seinen Sicherungszweck.
Damit der Betroffene trotzdem seine Rechte wahren kann, hat er die Möglichkeit innert 10 Tagen seit Kenntnis des (mittlerweile bereits vollzogenen) Arrestes Einsprache beim Gericht zu erheben. Das Gericht hat daraufhin beide Parteien vorzuladen und sie im summarischen Verfahren anzuhören. Es entscheidet in der Folge nochmals über das Arrestbegehren (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Einsprache bewirkt nicht das sofortige Dahinfallen des Arrestbeschlags. Erst wenn der Arrestbefehl durch das Gericht wieder aufgehoben wird, fällt auch der Arrest dahin (Art. 278 Abs. 4 SchKG).
Gegen den Einspracheentscheid:
Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei vor der Rechtsmittelinstanz auch neue Tatsachen vorgebracht werden können (Art. 278 Abs. 3 SchKG).
Wird der Arrestbefehl nicht erteilt, so kann der Gläubiger die im kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen.
Gegen Handlungen des Arrestvollzugsamtes:
Handlungen des Arrestvollzugsamtes (z.B. die Verarrestierung von Kompetenzstücken) sind mit Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde anzufechten (Art. 17 SchKG).

Welche Wirkungen hat der Arrest?

Der Arrest hat folgende Wirkungen:

  • Für den Schuldner die gleichen wie eine Pfändung (Art. 275 SchKG).
  • Für den Gläubiger grundsätzlich kein Vorzugsrecht; er hat keinen Anspruch darauf vor den andern Gläubigern aus dem Arrestvermögen befriedigt zu werden. Wird jedoch der Arrestgegenstand durch einen andern Gläubiger gepfändet, so nimmt er automatisch provisorisch an der betreffenden Pfändung teil. Ausserdem kann er die Kosten der Arrestbewilligung und des Arrestvollzugs vorab aus den Arrestgegenständen decken lassen (Art. 281 SchKG).
  • Begründung eines ausserordentlichen Betreibungsstandes, jedoch nur für die Vollstreckung in das verarrestierte Vermögen. Es ergibt sich also dadurch kein neuer Konkursort (Art. 52 SchKG).
  • Allfällige Schaffung eines Gerichtsstandes für die Arrestforderung, sofern dem nicht ein Staatsvertrag, die Verfassung oder ein Gesetz entgegensteht. So ergibt sich im internationalen Verhältnis ein Gerichtsstand aus Art. 4 IPRG am Arrestort (zum Begriff der Arrestprosequierung vgl. oben). Diese Regel kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn ihr eine solche aus einem Staatsvertrag entgegen steht wie z.B. Art. 3 Abs. 2 LugÜ. Interkantonal begründet der Arrestort keinen Gerichtsstand; es ist somit Art. 59 BV zu beachten. 

Kann der ungerechtfertigt Betroffene Schadenersatzklage einreichen?

Kommt der Schuldner oder ein Dritter durch einen ungerechtfertigten Arrest zu Schaden, so kann er den betreffenden Gläubiger haftbar machen. Der Schuldner muss nachweisen, dass

  • ihm ein Schaden erwachsen ist.
  • keine Arrestforderung oder kein Arrestgrund bestand
  • ein Kausalzusammenhang zwischen Arrestlegung und Schaden besteht.
  • Es handelt sich um eine Kausalhaftung. Der Geschädigte muss demnach kein Verschulden nachweisen. Der Prozess wird im ordentlichen Verfahren geführt. Es handelt sich um einen normalen Zivilprozess. Die zivilrechtliche Berufung ans Bundesgericht ist daher möglich. Der Geschädigte kann wahlweise die Klage am ordentlichen Gerichtsstand oder am Arrestort erheben (Art. 273 SchKG).